Wärmepumpen-Förderung 2026: Die neuen BEG-Regeln
Zum 16. September 2026 tritt eine neue Fassung des BEG-Infoblatts zu förderfähigen Maßnahmen und Leistungen in Kraft. Für Hauseigentümer ist vor allem eine Klarstellung wichtig: Für Wärmepumpen, deren Förderantrag ab dem 21. Juli 2026 gestellt wurde, wird die Bestellung eines intelligenten Messsystems (iMSys) ausdrücklich zur Fördervoraussetzung. Die Bestellung muss spätestens bis zur Inbetriebnahme erfolgen. Als Nachweis akzeptiert werden schriftliche Beauftragungen, Eingangs- oder Auftragsbestätigungen des Messstellenbetreibers sowie E-Mails oder Screenshots.
Zwei weitere Punkte betreffen die längerfristige Planung. Ab dem ersten Quartal 2027 wird grundsätzlich keine erneute Heizungsförderung gewährt, wenn ein Gebäude bereits mit einem förderfähigen Wärmeerzeuger versorgt wird, der am oder nach dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. Außerdem ist eine parallele Beantragung von BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) und Effizienzhaussanierung (BEG WG/NWG) seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr möglich – es gilt eine dreijährige Wartefrist in beide Richtungen.
Für Gebäude in Gebieten mit kommunaler Wärmeplanung gibt es eine wichtige Klarstellung: Die bloße Lage in einem ausgewiesenen Wärmenetzgebiet führt nicht automatisch zum Förderausschluss für eine Wärmepumpe. Zusätzlich werden Heizkörper zur Vorlauftemperaturabsenkung künftig flexibler gefördert, und Mietkosten für provisorische Heiztechnik bei Defekten der Heizungsanlage können bis zu ein Jahr mitgefördert werden. Die vollständigen Regelungen stehen im BEG-Infoblatt (Fassung 11.0).
Geprüfte Fakten & Quellen
- Inkrafttreten am 16.09.2026, die iMSys-Bestellpflicht, die Heizungstausch-Einschränkung ab Q1 2027 und das Kombinationsverbot — waermepumpe.de